Qualifizierungsgeld
Das Qualifizierungsgeld §82a SGB III ist eine neue ab dem 1.4.24 eingeführte Arbeitgeberleistung, die den strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf der Arbeitnehmenden monetär abfedern soll.
Dadurch sollen Arbeitgeber angeregt werden, ihr Personal stetig weiterzubilden und das lebenslange Lernen in der Betriebskultur zu verankern.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen:
- Übernahme der Agentur für Arbeit von 60 bzw. 67% des Nettogehalts (der Arbeitgeber kann das Gehalt aufstocken) für die weiterbildungsbedingte Ausfallzeit
- Der Arbeitgeber trägt die Lehrgangskosten selbst
Anforderungen an den Träger:
- nur der Bildungsträger muss zertifiziert sein (AZAV), die Weiterbildung nicht
Anforderungen an den Arbeitgeber:
- erhöhter Qualifizierungsbedarf (mindestens 20% der Beschäftigten), bei kleineren Unternehmen ist der Umfang geringer
- Betriebsvereinbarung / Tarifvertrag muss vorliegen, in dem Weiterbildung vorgesehen ist
- Qualifizierungsgeld ist 3 Monate vor Weiterbildung zu beantragen
Anforderungen an die Weiterbildung:
- Die berufliche Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden. Diese müssen nicht am Stück absolviert werden. Die Qualifizierung kann in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend stattfinden.
- Es werden Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen. Eine Schulung für eine betriebsspezifische Software kann zum Beispiel nicht gefördert werden.
Mehr Informationen:
Bundesagentur für Arbeit - Qualifizierungsgeld