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Infolge demenzieller Veränderungen, psychischer Erkrankungen oder geistiger Behinderung können Menschen in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sein. Sie benötigen besonders viel Zeit und Zuwendung. Aus diesem Grund setzen stationäre und ambulante Pflege- und Betreuungseinrichtungen zusätzliche Betreuungskräfte (gemäß § 53c SBG XI) ein. Ziel ist es, die Betreuungs- und Lebensqualität der betroffenen Menschen zu verbessern.
Aufgaben und Tätigkeiten von Betreuungkräften
Die Aufgabe von Betreuungskräften ist es, demenzkranke Menschen in ihren Alltagsaktivitäten zu unterstützen, vorhandene Ressourcen abzurufen und weiterzuentwickeln. Sie betreuen und aktivieren die Betroffenen, fördern den Austausch mit anderen Menschen und ermöglichen so mehr Teilhabe am Leben. Eine drohende oder bereits eingetretene Isolation soll so verhindert werden.
Als Betreuungs- und Aktivierungsangebote kommen Tätigkeiten in Betracht, die das Wohlbefinden, den psychischen Zustand oder die psychische Stimmung der betreuten Menschen positiv beeinflussen, wie z.B. Beschäftigungsangebote (Handarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Musizieren, Spielen, Kochen etc.), biographieorientierte Angebote und Gestaltung der Tagesstruktur und des Umfeldes der Betroffenen. Diese Angebote planen und betreuen Betreuungsassistenten.
Typische Einsatzbereiche
• ambulante Betreuungsgruppen
• stationäre Wohngruppen
• Pflegeheime und Tagespflege-Einrichtungen
• Wohngruppen und Hausgemeinschaften für Senioren
• Einzelbetreuung im häuslichen Umfeld
Teilnahmevoraussetzungen
Die Teilnahme an der Ausbildung zur Betreuungskraft (m/w/d) setzt eine persönliche Eignung für dieses Arbeitsfeld voraus.
Hierzu zählen:
• ein grundsätzliches Interesse an der Arbeit mit Menschen
• eine positive, respektvolle Haltung gegenüber kranken, alten und behinderten Menschen
• Einfühlungsvermögen, kommunikative Fähigkeiten, Phantasie und Kreativität
• das Vorhandensein sozialer Kompetenzen wie Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit, Flexibilität
Darüber hinaus sollten Sie:
• mindestens 18 Jahre alt sein
• über ausreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verfügen
• körperlich und psychisch belastbar sein
- Zertifikat
- Betreuungskraft (nach § 43b SGB XI mit § 53b) i