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Nach§ 38 BDSG muss ein/e Datenschutzbeauftragte/r bestellt werden, wenn in einem Unternehmen mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist. Ebenso tätig werden Datenschutzbeauftragte,  wenn personenbezogene Daten zum Zwecke der- auch anonymisierten -Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung automatisiert verarbeitet werden.
Datenschutzbeauftragte analysieren die betrieblichen Vorgänge im Hinblick darauf, dass die geltenden Gesetze eingehalten werden. Sie legen geeignete Maßnahmen fest und organisieren und dokumentieren den betrieblichen Datenschutz.
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