Coaching nach SGB II § 16e und 16i / Teilhabechancengesetz

Das Teilhabechancengesetz soll die Eingliederung in den Arbeitsmarkt nach längerer Arbeitslosigkeit unterstützen.

Im Paragraph 16e ist die „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ (ab 2 Jahre Arbeitslosigkeit) geregelt.

Paragraph 16i „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ unterstützt die Beschäftigung von Menschen, die in den vergangen sieben Jahren mindestens sechs Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben (leben minderjährige oder schwerbehinderte Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, verkürzt sich der Zeitraum auf 5 Jahre).

Neben Zuschüssen zum Arbeitsentgelt und Qualifizierung ist eine "ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung" in Form eines Coachings vorgesehen.

Links zur Rechtlichen Grundlage:

Zu sehr speziellen Lernzielen sind nicht immer Kurse aus der Region im Angebot.

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 •  Z.Z. leider keine Angebote zum sonstigen Merkmal: Maßnahme nach § 16e / SGB II
Erstellt 2024-04-28 02:25:01 in 0,027 s
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 •  Z.Z. leider keine Angebote zum sonstigen Merkmal: Maßnahme nach § 16i / SGB II
Erstellt 2024-04-28 02:25:01 in 0,001 s