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Barrierefreiheit: Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

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Inhalt

Bauliche Anlagen sind dann barrierefrei, wenn sie von Menschen mit Mobilitätseinschränkung
ohne Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe genutzt werden können. Daher sind im
Brandschutzkonzept auch Belange von Menschen mit motorischer, sensorischer oder kognitiver
Einschränkung zu berücksichtigen. Ein wesentlicher Teil der Anforderungen hierzu wird bereits
durch die Bauordnung gestellt. So wurde z.B. in der hessischen Bauordnung 2018 der Begriff der
„Selbstrettungsfähigkeit“ als Sonderbaumerkmal eingeführt. Jedoch gelten die meisten konkreten
Bestimmungen einer Bauordnung nur für den Weg ins Gebäude hinein bzw. für die Fortbewegung
innerhalb eines Gebäudes. Zu barrierefreien Fluchtwegen findet sich kaum eine Aussage. Bei Neubauten
sind die Vorgaben leicht einzuhalten, bei Bestandsanierungen muss der Entwurfsverfasser
häufig mit Kompensationen arbeiten und der Satz „Aufzug darf im Brandfall nicht genutzt werden“
muss ggf. überdacht werden. Hessen fordert als erstes Bundesland für Sonderbauten und öffentlich
zugängliche Anlagen die barrierefreie Nutzbarkeit und Kennzeichnung von Rettungswegen,
die für Rollstuhlfahrer geeignet und vorgesehen sind.

SEMINARINHALTE
▪ Barrierefreie horizontale Rettungswege
▪ Feuerschutz-/ Rauchschutztüren unter dem Blickwinkel Barrierefreiheit
▪ Arbeitsstättenrichtlinie ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“
▪ Anhang A2.3 zur ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
▪ Kennzeichnung „barrierefreier Rettungsweg“
▪ Feuerwehr-/ Evakuierung- und Sicherheitsaufzüge
▪ Stationäre Einrichtungen nach der Handelsempfehlung Gruppenbetreuung Hessen:
Regelgruppen, erweiterte Gruppen, stille Alarmierung, Ausblick
▪ Praktische Möglichkeiten und rechtliche Voraussetzungen des Einsatzes von
Brandschutzlösungen und Rauchabschlüssen
▪ Brandversuch mit Feuerschutzvorhängen
▪ Selbstrettungsfähigkeit – ein neues Sonderbaumerkmal in der HBO 2018: Barrierefreiheit,
Selbstrettung und Räumungskonzepte für nicht selbstrettungsfähige Nutzer

IHR NUTZEN
In unserem Seminar erfahren Sie, wann und wie Sie die Anforderungen in § 46 HBO (2018)
„Barrierefreies Bauen“ umsetzen, barrierefreie Voraussetzungen zur Eigenrettung schaffen
und nicht selbst rettungsfähige Menschen angemessen berücksichtigen können. Unser Referent
ist Experte, der sich seit Jahren mit der Normung im Bereich Barrierefreiheit beschäftigt
und eine Vielzahl von Konzepten für alle Arten von baulichen Anlagen erarbeitet hat und
Ihnen diese anhand einer Vielzahl von Beispielen vorstellen wird.