Inhalt
Grundlagen des Architekten- und Ingenieurvertrages einschließlich HOAI-Abrechnungssystem
Vertragsanbahnung – Vertragsinhalte – richtige und vollständige Abrechnung
Aktuell: Was wird aus dem Urteil der HOAI nach dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019?
Erste Gesetzentwürfe liegen bereits vor!
Unsere Experten sagen Ihnen worauf es jetzt ankommt!
Die HOAI nach dem EuGH-Urteil
Mindest- und Höchstsätze weg
Am 4. Juli 2019 hat der EuGH die Regelungen zu Mindest- und Höchstsätzen der HOAI für europarechtswidrig erklärt. Ein brisantes Thema für Architekten und Ingenieure, das viele offene Fragen aufwirft:
Was passiert mit laufenden und alten Verträgen? Wie sollten neue Verträge aussehen? Wie kalkulieren Planungsbüros zukünftig? Können Honorare jetzt nachträglich noch angepasst werden? Ruinöser Preiswettbewerb - brechen jetzt alle Dämme? Besteht bei VgV-Verfahren noch Bindung an die HOAI? Welche Regelungen sind jetzt für das Bauen im Bestand zu empfehlen?
Das Wichtigste in Kürze
Was hat der EuGH entschieden?
§ 7 Abs. 3 HOAI verstößt gegen Art. 15 Abs. 2 g) der EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt, 2006/123/EG).
Mindest- bzw. Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) dürfen gesetzlich nicht mehr zwingend vorgeschrieben werden. Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die HOAI umgehend anzupassen! Vor wenigen Tagen sind die ersten Entwürfe zu den gesetzlichen Anpassungsregelungen vorgelegt worden.
Was haben Sie als Planer jetzt zu beachten?
Das seit 40 Jahren bewährte Grundgerüst der HOAI wird bestehen bleiben und kann damit weiterhin als Vertragsgrundlage vereinbart werden. Die Zulässigkeit von Leistungsbildern, Einteilung in Honorarzonen und die Bemessungsgrundlage der anrechenbaren Baukosten gelten für Sie fort.
Allerdings ist die zwingende gesetzliche Vereinbarung von Mindest- bzw. Höchstsätzen europarechtswidrig (§ 7 HOAI). Der Planer kann sich also – anders als bisher – im Nachhinein nicht mehr auf die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindestsatzes berufen und ein höheres Honorar verlangen. Klagen auf Vergütung nach Mindest- bzw. Höchstsatz bei vertraglich vereinbarter Unter- bzw. Überschreitung des Preisrahmens sind ab sofort nicht mehr durchsetzbar. Ermitteln Sie Ihr Honorar deshalb zukünftig noch genauer nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Wer unter Mindestsatz vereinbart, muss sich daran festhalten lassen. Der Mindestsatz ist kein „Auffangnetz“ mehr. Das Honorar kann frei vereinbart werden, ohne dass Preisgrenzen nach oben oder unten zu berücksichtigen wären.
Eine sehr entscheidende Phase bei der Abwicklung von Architekten- und Ingenieurleistungen ist der Einstieg, die sogenannte Akquisitionsphase. Der nächste wichtige Schritt ist die rechtliche Verbindlichkeit der Auftragserteilung. Planungsbüros müssen daher von Anfang an klare rechtliche Strukturen schaffen, um ihre Vergütungsansprüche zu sichern.
In unserem Seminar erfahren Sie u.a.
wie Sie die Akquisitionsphase sinnvoll abkürzen welche Inhalte der Planervertrag haben muss wie der Leistungsgegenstand richtig definiert wird welche Folgen eine mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung hat wie vorhandene Bausubstanz bei Umbauten berücksichtigt wird wie und wann ein Umbauzuschlag zu berechnen ist wie eine prüffähige Honorarschlussrechnung zu erstellen ist was objektbezogene Abrechnung bedeutet welche Baukosten allgemein anrechenbar sind wie Sie mit Leistungsänderungen und Zusatzleistungen umgehen
Das komplette Seminar erhalten Sie auch im Skript als PDF-Datei. Damit lässt sich der Seminarinhalt leicht nachvollziehen und schnell wiederholen.