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Betreuungskraft nach § 53b SGB XI - Basisqualifizierung

Inhalt

Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf werden von Betreuungskräften oder Alltagsbegleiter*innen unterstützt, um am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Demenziell veränderte Menschen erhalten Orientierung, Anregung und Sicherheit, ob im Alltag zu Hause oder in einer Einrichtung. Es geht darum, den Tag, die Stunden oder Situationen für und mit den Betroffenen sinnvoll zu gestalten.
Sie lernen, mit Senior*innen verständnisvoll und wertschätzend umzugehen.
Sie lernen, wie sich ein*e Senior*in im Alter verändert.
Sie lernen, wie Sie mit an Demenz erkrankten Menschen umgehen.
Sie erhalten Informationen über häufige Erkrankungen im Alter.
Sie erfahren, wie alte Menschen ihren Alltag und ihren gesamten Lebensraum anregend gestalten können.
Neben musischen und kreativen Beschäftigungen geht es dabei auch um Medien (Zeitungen, TV, Internet…), handwerkliche und hauswirtschaftliche Bereiche.
Sie betrachten, wie Sie bisher mit alten Menschen umgehen und zu ihnen stehen.
Sie lernen, neue Verhaltensweisen und Einstellungen zu entwickeln.
ZIELGRUPPE
an der Altenarbeit interessierte Personen
Voraussetzung: 40-stündiges Orientierungspraktikum in einer zugelassenen ambulanten*, vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung
ABLAUF
Die Qualifizierung besteht aus zwei Modulen und einem 80-stündigen begleitenden Betreuungspraktikum in der Altenhilfe.
Modul 1 : (100 Stunden) Grundlagen der Wahrnehmung, Kommunikation, Gerontologie, Gerontopsychiatrie, Pflege und 1. Hilfe
Betreuungspraktikum (80 Stunden begleitend) in einer zugelassenen ambulanten1, vollstationären oder teilstationären Pflegeeinrichtung
Modul 2 : (60 Stunden) Grundlagen der Beschäftigung, Freizeitgestaltung, Hauswirtschaft, Ernährung, Bewegungsförderung und des Haftungsrechts

Ein Zertifikat bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme
am Praktikum und am Kurs.
*: Zugelassene ambulante Betreuungsdienste nach § 71 Abs. 1a SGB XI zählen zu den zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen.

Zertifikat
Betreuungskraft (nach § 43b SGB XI mit § 53b) i