Inhalt
Zielgruppe: Personen, die zum Brandschutzhelfer* bestellt werden sollen bzw. diese Funktion schon ausüben.
Voraussetzungen: Es sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen.
Grundlage: § 10 ArbSchG, ASR A2.2 'Maßnahmen gegen Brände', DGUV Vorschrift 1, DGUV Information 205-023 (BGI/GUV-I 5182)
Kursziel: Teilnahmebestätigung der DEKRA Akademie
Gültigkeit: Nach DGUV Information 205-023 wird alle 3-5 Jahre eine Wiederholungsschulung empfohlen.
Die neue Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände vom November 2012 fordert von jedem Arbeitgeber die Ausbildung von Brandschutzhelfern. Unter 6.2 der ASR A2.2 Abs. 2 und 3 ist folgendes zu lesen: Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Gefährdung ist ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Besucher, Kunden, Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, so z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen. Die DEKRA Akademie bietet dazu die entsprechende praxisorientierte Ausbildung an. Eine Feuerlöschübung mit Handfeuerlöschern ist Bestandteil des Seminars.
- Rechtliche Grundlagen des Brandschutzes - Physikalisch-chemische Grundlagen der Verbrennung und des Löschens - Vorbeugender Brandschutz in Gebäuden - Ziele, Organisation und Methoden des betrieblichen Brandschutzes - DIN 14096: Brandschutzordnung Teil
- Sonstiges Merkmal
- Brandschutzhelfer/in [privatrechtlich]